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Rechtssatz RS0116804

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116804

Geschäftszahl

10ObS196/02z

Entscheidungsdatum

18.07.2002

Rechtssatz

Handelte es sich bei der fraglichen Tätigkeit um Gefälligkeitshandlungen unter Ehegatten und nicht um ein arbeitnehmerähnliches Tätigwerden des Klägers im Betrieb seiner Ehegattin, war damit aber die Hilfeleistung rechtlich wesentlich allein durch die in der Ehe begründeten persönlichen Beziehungen bestimmt und hat von daher ihr Gepräge erhalten, so ist ein Unfallversicherungsschutz nach §176 Abs1 Z6 ASVG zu verneinen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 196/02z
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 ObS 196/02z
    Veröff: SZ 2002/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116804

Dokumentnummer

JJR_20020718_OGH0002_010OBS00196_02Z0000_002