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Rechtssatz RS0116809

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116809

Geschäftszahl

10ObS157/02i

Entscheidungsdatum

27.08.2002

Rechtssatz

Der Gesetzgeber lässt die Anrechnung von Ersatzzeiten zwar aus sozialpolitischen Gründen in kasuistisch geregelten Einzelfällen zu, sieht aber sehr differenzierende Regelungen für die einzelnen Gruppen vor. Er überschreitet den ihm offen stehenden rechtspolitischen Spielraum nicht in gleichheitswidriger Weise, wenn er für Kindererziehungszeiten eine pauschale und von den Einkommensverhältnissen unabhängige Bemessungsgrundlage vorsieht, die in der überwiegenden Zahl der Fälle geringer ist als eine auf Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens bemessene.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 157/02i
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 157/02i
    Veröff: SZ 2002/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116809

Dokumentnummer

JJR_20020827_OGH0002_010OBS00157_02I0000_001