Rechtssatz RS0116809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116809
Geschäftszahl
10ObS157/02i
Entscheidungsdatum
27.08.2002
Rechtssatz
Der Gesetzgeber lässt die Anrechnung von Ersatzzeiten zwar aus sozialpolitischen Gründen in kasuistisch geregelten Einzelfällen zu, sieht aber sehr differenzierende Regelungen für die einzelnen Gruppen vor. Er überschreitet den ihm offen stehenden rechtspolitischen Spielraum nicht in gleichheitswidriger Weise, wenn er für Kindererziehungszeiten eine pauschale und von den Einkommensverhältnissen unabhängige Bemessungsgrundlage vorsieht, die in der überwiegenden Zahl der Fälle geringer ist als eine auf Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens bemessene.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116809
Dokumentnummer
JJR_20020827_OGH0002_010OBS00157_02I0000_001