Rechtssatz RS0116826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116826
Geschäftszahl
Bkv7/01; B1642/02
Entscheidungsdatum
30.09.2003
Norm
EG Amsterdam Art43
EG Amsterdam Art49
EGV Maastricht Art52
EGV Maastricht Art59
RAO §21c Z8
Rechtssatz
Das inländische Verbot anwaltlicher Berufsausübung im Rahmen multidisziplinärer Sozietäten (insbesondere) mit Wirtschaftsprüfern ist gemeinschaftsrechtlich gedeckt. Die Einbindung österreichischer Rechtsanwälte und Rechtsanwaltspartnerschaften beziehungsweise Rechtsanwaltsgesellschaften in nach dem Inlandsrecht unzulässige Sozietätsbeziehungen zu einer ausländischen multidisziplinären Gesellschaft ist unzulässig.
Entscheidungstexte
- Bkv 7/01
Entscheidungstext OGH 29.05.2002 Bkv 7/01
- B 1642/02
Entscheidungstext VfGH 30.09.2003 B 1642/02
Vgl aber; Beisatz: Wie sich aus der Entscheidung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 21. Dezember 2005, Bkv 7/01, ergibt, wurde die Berufungsentscheidung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 29. Mai 2002 vom Verfassungserichtshof mit Erkenntnis vom 30. September 2003, B1642/02, im wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, dass sich die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Fall Wouters/Nova mit ihrem spezifisch niederländisch-innerstaatlichen Bezug auf die hier aktuelle Fallkonstellation nicht übertragen ließe, weil „im Gegensatz zur niederländischen Rechtslage" die in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland im Berufsrecht der Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhandberufe getroffenen Vorkehrungen gegen Interessenskollissionen bzw für den Schutz der Vertraulichkeit durchaus gleichwertig wären, weshalb es - im Gegensatz zu den Niederlanden - in Österreich an besonderen spartenspezifischen Schutzbedürfnissen fehle. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116826
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20020529_OGH0002_000BKV00007_0100000_001