Rechtssatz RS0116836
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116836
Entscheidungsdatum
08.07.2008
Rechtssatz
Aus dem Leitbild des Leistungswettbewerbs lässt sich die Forderung ableiten, dass der einzelne Wettbewerber die freie Entschließung des Kunden nicht in einer Weise beeinträchtigen darf, die einen sachgerechten Vergleich der auf einem bestimmten Markt angebotenen Leistungen ausschließt. Solche Praktiken, durch die die freie Entschließung der Marktpartner in grob unsachlicher Weise beeinträchtigt wird, sind zum Beispiel Nötigung, Bedrohung, Überrumpelung, psychologischer Kaufzwang und ähnliches.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 143/02m
Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 143/02m
- 4 Ob 57/08y
Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 57/08y
nur: Aus dem Leitbild des Leistungswettbewerbs lässt sich die Forderung ableiten, dass der einzelne Wettbewerber die freie Entschließung des Kunden nicht in einer Weise beeinträchtigen darf, die einen sachgerechten Vergleich der auf einem bestimmten Markt angebotenen Leistungen ausschließt. (T1); Veröff: SZ 2008/96
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116836
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20020820_OGH0002_0040OB00143_02M0000_001