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Rechtssatz RS0116836

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116836

Geschäftszahl

4Ob143/02m; 4Ob57/08y

Entscheidungsdatum

08.07.2008

Rechtssatz

Aus dem Leitbild des Leistungswettbewerbs lässt sich die Forderung ableiten, dass der einzelne Wettbewerber die freie Entschließung des Kunden nicht in einer Weise beeinträchtigen darf, die einen sachgerechten Vergleich der auf einem bestimmten Markt angebotenen Leistungen ausschließt. Solche Praktiken, durch die die freie Entschließung der Marktpartner in grob unsachlicher Weise beeinträchtigt wird, sind zum Beispiel Nötigung, Bedrohung, Überrumpelung, psychologischer Kaufzwang und ähnliches.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 143/02m
    Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 143/02m
  • 4 Ob 57/08y
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 57/08y
    nur: Aus dem Leitbild des Leistungswettbewerbs lässt sich die Forderung ableiten, dass der einzelne Wettbewerber die freie Entschließung des Kunden nicht in einer Weise beeinträchtigen darf, die einen sachgerechten Vergleich der auf einem bestimmten Markt angebotenen Leistungen ausschließt. (T1); Veröff: SZ 2008/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116836

Im RIS seit

19.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Dokumentnummer

JJR_20020820_OGH0002_0040OB00143_02M0000_001