Rechtssatz RS0116853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116853
Entscheidungsdatum
14.07.2011
Norm
BAO §224 Abs1
FinStrG §26 Abs2
Rechtssatz
Die Erteilung der Weisung an den Verurteilten, den Betrag, den er schuldet oder für den er zur Haftung herangezogen werden kann, zu entrichten, setzt eine entsprechende Schuldkonkretisierung durch Haftungsbescheid (§ 224 Abs 1 BAO) voraus.Die Erteilung der Weisung an den Verurteilten, den Betrag, den er schuldet oder für den er zur Haftung herangezogen werden kann, zu entrichten, setzt eine entsprechende Schuldkonkretisierung durch Haftungsbescheid (Paragraph 224, Absatz eins, BAO) voraus.
Entscheidungstexte
- 12 Os 54/02
Entscheidungstext OGH 03.10.2002 12 Os 54/02
- 13 Os 124/10z
Entscheidungstext OGH 16.12.2010 13 Os 124/10z
Vgl aber; Beisatz: Ein Bescheid nach § 224 Abs 1 erster Satz BAO ist auf der Basis des § 11 BAO zu erlassen, der seinerseits die rechtskräftige Verurteilung voraussetzt. Demnach ist das Strafurteil die Grundlage für den Haftungsbescheid und nicht dieser für den ‑ in aller Regel gemeinsam mit dem Urteil zu fassenden ‑ Weisungsbeschluss. Die Entscheidung 12 Os 54/02, SSt 64/61 drückt auch genau dies aus, indem sie festhält, die „mit Haftungsbescheid (§ 224 Abs 1 BAO) geltend zu machende“ Verbindlichkeit des Angeklagten sei vom Gericht festzustellen, wird also im angeführten Rechtssatz sinnentstellend wiedergegeben. (T1)
- 13 Os 129/10k
Entscheidungstext OGH 16.12.2010 13 Os 129/10k
Vgl aber; Beis wie T1
- 13 Os 38/11d
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 38/11d
Vgl aber; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116853
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20021003_OGH0002_0120OS00054_0200000_001