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Rechtssatz RS0116862

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116862

Geschäftszahl

8ObA130/02d; 8ObA104/02f

Entscheidungsdatum

23.01.2003

Norm

ABGB §1151 VIII
ABGB §1162 IV
AngG §26 I
GewO 1859 §82a

Rechtssatz

Ein Gruppenarbeitsverhältnis liegt auch dann vor, wenn im Hinblick auf die Art der Arbeitsleistung durchaus getrennte Arbeitsverträge vorliegen, diese aber nach dem Willen der Vertragsparteien verbunden sein sollten (hier: gemeinsame Betreuung eines Weihnachtsverkaufsstandes durch Freundinnen mit interner Arbeitseinteilung). Haben die Arbeitnehmer gemeinsam zum Ausdruck gebracht, dass sie bei Aufrechterhaltung eines unzumutbaren Arbeitsklimas seitens des Arbeitgebers die Dienstverhältnisse unverzüglich beenden werden, so können sie, wenn ungeachtet dieses Vorhalts dieses Arbeitsklima aufrecht erhalten wird, die Arbeitsverhältnisse beenden. Für die Beurteilung des Vorliegens von Gründen für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Arbeitnehmerseite ist auch das Verhalten des Vertragspartners gegenüber anderen Gruppenmitgliedern heranzuziehen; der einem Arbeitnehmer gegenüber gesetzte Austrittsgrund wirkt auch für die übrigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116862

Dokumentnummer

JJR_20020829_OGH0002_008OBA00130_02D0000_001