Rechtssatz RS0116863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116863
Entscheidungsdatum
29.08.2002
Norm
ABGB §1162 IAa
ABGB §1162 IBa
AngG §26 I
AngG §27 A5
Vlbg GdBG §130
Rechtssatz
Da das Vlbg GdBG die Gründe für einen vorzeitigen Austritt nicht näher konkretisiert, ist der vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz anwendbar, dass ein Arbeitsverhältnis nur dann sofort aufgelöst werden kann, wenn die Interessen des Vertragspartners so schwer verletzt werden, dass eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Nur eine wesentliche Vertragsverletzung oder Gesetzesverletzung, die eine weitere Zusammenarbeit auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist ausschließt, berechtigt zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (Hier: Kompetenzstreitigkeiten zwischen Primar und Oberarzt infolge unzureichender organisatorischer Trennung ihrer Bereiche berechtigen ersteren nicht zum vorzeitigen Austritt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116863
Dokumentnummer
JJR_20020829_OGH0002_008OBA00041_02S0000_001