Rechtssatz RS0116871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116871
Entscheidungsdatum
28.04.2015
Norm
KollV für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (EVU) §25
KollV für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (EVU) §25a
Rechtssatz
Wurde entgegen der kollektivvertraglichen Verpflichtung keine Betriebsvereinbarung über die Rufbereitschaft eines Talsperrenbeauftragten und deren Vergütung abgeschlossen, so ist dem betreffenden Angestellten die nächstliegende Vergütung gemäß § 25 Abs 3 des Kollektivvertrags (für allgemeine Erreichbarkeit) unbeschadet des Umstandes zu gewähren, ob der Dienstgeber den Aufenthalt innerhalb bestimmter Entfernung von der Wohnung angeordnet hat oder nicht. Mangels Vorliegens entsprechender Betriebsvereinbarung kann es weder darauf ankommen, ob der Kläger überkollektivvertraglich entlohnt wurde, noch ob er sich in einer Verwendungsgruppe befindet, aufgrund derer die Parteien der Betriebsvereinbarung festlegen könnten, dass die Funktion, in der die drahtlose Rufeinrichtung zu verwenden ist, durch das laufende Gehalt abgegolten sei.Wurde entgegen der kollektivvertraglichen Verpflichtung keine Betriebsvereinbarung über die Rufbereitschaft eines Talsperrenbeauftragten und deren Vergütung abgeschlossen, so ist dem betreffenden Angestellten die nächstliegende Vergütung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, des Kollektivvertrags (für allgemeine Erreichbarkeit) unbeschadet des Umstandes zu gewähren, ob der Dienstgeber den Aufenthalt innerhalb bestimmter Entfernung von der Wohnung angeordnet hat oder nicht. Mangels Vorliegens entsprechender Betriebsvereinbarung kann es weder darauf ankommen, ob der Kläger überkollektivvertraglich entlohnt wurde, noch ob er sich in einer Verwendungsgruppe befindet, aufgrund derer die Parteien der Betriebsvereinbarung festlegen könnten, dass die Funktion, in der die drahtlose Rufeinrichtung zu verwenden ist, durch das laufende Gehalt abgegolten sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116871
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
JJR_20020829_OGH0002_008OBA00321_01S0000_002