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Rechtssatz RS0116871

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116871

Geschäftszahl

8ObA321/01s; 8ObA23/15p

Entscheidungsdatum

28.04.2015

Norm

KollV für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (EVU) §25
KollV für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (EVU) §25a

Rechtssatz

Wurde entgegen der kollektivvertraglichen Verpflichtung keine Betriebsvereinbarung über die Rufbereitschaft eines Talsperrenbeauftragten und deren Vergütung abgeschlossen, so ist dem betreffenden Angestellten die nächstliegende Vergütung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, des Kollektivvertrags (für allgemeine Erreichbarkeit) unbeschadet des Umstandes zu gewähren, ob der Dienstgeber den Aufenthalt innerhalb bestimmter Entfernung von der Wohnung angeordnet hat oder nicht. Mangels Vorliegens entsprechender Betriebsvereinbarung kann es weder darauf ankommen, ob der Kläger überkollektivvertraglich entlohnt wurde, noch ob er sich in einer Verwendungsgruppe befindet, aufgrund derer die Parteien der Betriebsvereinbarung festlegen könnten, dass die Funktion, in der die drahtlose Rufeinrichtung zu verwenden ist, durch das laufende Gehalt abgegolten sei.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 321/01s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 321/01s
    Veröff: SZ 2002/109
  • 8 ObA 23/15p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 ObA 23/15p
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116871

Im RIS seit

28.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Dokumentnummer

JJR_20020829_OGH0002_008OBA00321_01S0000_002