Rechtssatz RS0116874
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116874
Entscheidungsdatum
26.06.2002
Norm
AVB der Kapitalversicherung auf den Todesfall (Lebensversicherung) §18 Abs3
Rechtssatz
Der Zweck des § 18 Abs 3 der AVB der Kapitalversicherung auf den Todesfall (Lebensversicherung) liegt darin, alle Ansprüche der Versicherung, die mit ihrer Eigenschaft als Versicherer zusammenhängen, einer fünfjährigen Verjährung zu unterwerfen, auch wenn diese nur mittelbar und nicht unmittelbar aus einem Versicherungsvertrag resultieren. Darunter fallen auch Bereicherungsansprüche des Versicherers gegen den Begünstigten wegen irrtümlicher Leistung der Versicherungssumme.Der Zweck des Paragraph 18, Absatz 3, der AVB der Kapitalversicherung auf den Todesfall (Lebensversicherung) liegt darin, alle Ansprüche der Versicherung, die mit ihrer Eigenschaft als Versicherer zusammenhängen, einer fünfjährigen Verjährung zu unterwerfen, auch wenn diese nur mittelbar und nicht unmittelbar aus einem Versicherungsvertrag resultieren. Darunter fallen auch Bereicherungsansprüche des Versicherers gegen den Begünstigten wegen irrtümlicher Leistung der Versicherungssumme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116874
Dokumentnummer
JJR_20020626_OGH0002_0070OB00120_02A0000_001