Rechtssatz RS0116880
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116880
Entscheidungsdatum
10.09.2002
Norm
FinStrG §29 Abs3 lita
Rechtssatz
Für den Ausschluss der Straffreiheit nach §29 Abs3 lit a FinstrG kommt es nur darauf an, dass überhaupt eine Verfolgungshandlung gegen eine der in dieser Bestimmung genannten Personen gesetzt wurde. Die Verfolgungshandlung braucht sich nicht gegen den Selbstanzeiger zu richten und muss diesem auch nicht bekannt geworden sein.Für den Ausschluss der Straffreiheit nach §29 Abs3 Litera a, FinstrG kommt es nur darauf an, dass überhaupt eine Verfolgungshandlung gegen eine der in dieser Bestimmung genannten Personen gesetzt wurde. Die Verfolgungshandlung braucht sich nicht gegen den Selbstanzeiger zu richten und muss diesem auch nicht bekannt geworden sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116880
Dokumentnummer
JJR_20020910_OGH0002_0140OS00006_0200000_001