Rechtssatz RS0116881
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116881
Entscheidungsdatum
10.09.2002
Rechtssatz
Wenn auch für die Erstattung einer Selbstanzeige im Gesetz keine besondere Form vorgesehen ist, so erfordert sie nach dem klaren Wortlaut des §29 Abs1 FinStrG doch die Darlegung der begangenen Verfehlung. Ein bloßes Eingestehen einer Tat im Zuge einer Vernehmung kann nicht als eine Selbstanzeige angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116881
Dokumentnummer
JJR_20020910_OGH0002_0140OS00006_0200000_002