Rechtssatz RS0116909
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116909
Entscheidungsdatum
11.06.2002
Rechtssatz
Da die laufenden Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten ohnehin das steuerpflichtige Einkommen des Vermieters verringern (also insoweit gar keinen "Überschuss" entstehen lassen), ist es mit der gesetzlichen Vorgabe eines Lastenausgleichs unvereinbar, die in § 20 Abs 1 Z 2 lit f MRG vorgesehene fiktive Ausgabenpost auch außerhalb der eigentlichen Hauptmietzinsabrechnung von jenen zukünftig zu erwartenden oder anrechenbaren Mietzinseinnahmen abzuziehen, die gemäß § 3 Abs 3 Z 1 MRG (ua) den Deckungsfonds für die Kosten von Erhaltungsarbeiten bilden.Da die laufenden Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten ohnehin das steuerpflichtige Einkommen des Vermieters verringern (also insoweit gar keinen "Überschuss" entstehen lassen), ist es mit der gesetzlichen Vorgabe eines Lastenausgleichs unvereinbar, die in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, MRG vorgesehene fiktive Ausgabenpost auch außerhalb der eigentlichen Hauptmietzinsabrechnung von jenen zukünftig zu erwartenden oder anrechenbaren Mietzinseinnahmen abzuziehen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, MRG (ua) den Deckungsfonds für die Kosten von Erhaltungsarbeiten bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116909
Dokumentnummer
JJR_20020611_OGH0002_0050OB00105_02F0000_003