Rechtssatz RS0116920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116920
Entscheidungsdatum
09.10.2002
Rechtssatz
Es begegnet keinen Bedenken, dass sich das Erstgericht nur mit der parteibezogenen (persönlichen) Prozessvoraussetzung der Parteifähigkeit der Klägerin befasste, ohne auf die Zulässigkeit des Rechtsweges einzugehen; legt es doch auch die Prozessökonomie nahe, bei mehreren fraglichen Prozessvoraussetzungen jene zuerst zu prüfen, deren Mangel sich am Leichtesten feststellen lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116920
Dokumentnummer
JJR_20021009_OGH0002_0070OB00234_01I0000_002