Rechtssatz RS0116921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116921
Entscheidungsdatum
15.10.2002
Rechtssatz
Auch der Inhalt eines nur an Apotheker übermittelten Werbeblatts ist in die Prüfung der subjektiven Zweckbestimmung durch den Hersteller mit einzubeziehen, muss doch nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden, dass die darin vermittelte Information im Beratungsgespräch vom Apotheker und seinen Mitarbeitern an den Verbraucher weitergegeben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116921
Dokumentnummer
JJR_20021015_OGH0002_0040OB00141_02T0000_001