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Rechtssatz RS0116957

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0116957

Geschäftszahl

11Os64/02 (11Os65/02, 11Os66/02, 11Os67/02)

Entscheidungsdatum

01.10.2002

Rechtssatz

Die durch eine Rufdatenrückerfassung gemäß Paragraph 149 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO gewonnenen konkreten Daten müssen allein oder in Verbindung mit bereits vorhandenen oder noch erzielbaren weiteren Ermittlungsergebnissen einer genaueren Aufklärung der Tathandlung oder der Ausforschung der Täter dienen. Die solcherart gewonnenen Rufdaten können für sich allein auch automationsunterstützt analysiert und mit schon vorhandenen Ermittlungsergebnissen (wie hier mit den Rufdaten des am Tatort aufgefundenen Handys, die angesichts ihres beschränkten Umfangs kein Datensatz iSd Paragraph 149 i, Absatz eins, StPO sind) abgeglichen werden, ohne dass damit ein Anwendungsfall der Paragraphen 149 i, ff StPO vorläge.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 64/02
    Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 64/02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116957

Dokumentnummer

JJR_20021001_OGH0002_0110OS00064_0200000_001