Rechtssatz RS0116963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116963
Entscheidungsdatum
17.09.2002
Rechtssatz
Die möglicherweise unterschiedliche Höhe der Anrechnung von Unterhaltsleistungen (einerseits nach § 292 Abs 1 - 3, andererseits nach § 294 Abs 1 ASVG) kann sachlich damit gerechtfertigt werden, dass die Höhe des im Falle eines gemeinsamen Haushalts großteils in Naturalien geleisteten Unterhalts nur äußerst schwierig zu bewerten ist und bei gemeinsamem Wohnen Synergieeffekte auftreten; verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 294 Abs 1 lit c ASVG bestehen daher nicht.Die möglicherweise unterschiedliche Höhe der Anrechnung von Unterhaltsleistungen (einerseits nach Paragraph 292, Absatz eins, - 3, andererseits nach Paragraph 294, Absatz eins, ASVG) kann sachlich damit gerechtfertigt werden, dass die Höhe des im Falle eines gemeinsamen Haushalts großteils in Naturalien geleisteten Unterhalts nur äußerst schwierig zu bewerten ist und bei gemeinsamem Wohnen Synergieeffekte auftreten; verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 294, Absatz eins, Litera c, ASVG bestehen daher nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116963
Dokumentnummer
JJR_20020917_OGH0002_010OBS00223_02W0000_001