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Rechtssatz RS0116965

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116965

Geschäftszahl

10ObS231/02x

Entscheidungsdatum

12.11.2002

Rechtssatz

§253d ASVG stellt darauf ab, ob der Versicherte nicht mehr imstande ist, durch die bisherige Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Als Vergleichsmaßstab steht somit eindeutig die bisherige Tätigkeit im Vordergrund. Damit unvereinbar wäre die Forderung, dass sich der Versicherte einer Weiterentwicklung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen muss, die ein Ausmaß von zumindest vier Monaten erfordert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116965

Dokumentnummer

JJR_20021112_OGH0002_010OBS00231_02X0000_002