Rechtssatz RS0116965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116965
Geschäftszahl
10ObS231/02x
Entscheidungsdatum
12.11.2002
Rechtssatz
§253d ASVG stellt darauf ab, ob der Versicherte nicht mehr imstande ist, durch die bisherige Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Als Vergleichsmaßstab steht somit eindeutig die bisherige Tätigkeit im Vordergrund. Damit unvereinbar wäre die Forderung, dass sich der Versicherte einer Weiterentwicklung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen muss, die ein Ausmaß von zumindest vier Monaten erfordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116965
Dokumentnummer
JJR_20021112_OGH0002_010OBS00231_02X0000_002