Rechtssatz RS0116980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116980
Entscheidungsdatum
08.07.2002
Rechtssatz
Wurde eine bereits erbrachte Bauleistung beschädigt, so sind nur die Kosten zur körperlichen Wiederherstellung des beschädigten Zustandes zu ersetzen. Ist dies aber technisch unmöglich oder unwirtschaftlich so sind äquivalente Beseitigungsmaßnahmen, die den ursprünglichen Zustand auf andere Weise wiederherstellen, von der Versicherungsleistung umfasst (vergleiche auch BGH VersR1979, 836).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116980
Dokumentnummer
JJR_20020708_OGH0002_0070OB00063_02V0000_003