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Rechtssatz RS0117049

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0117049

Geschäftszahl

15Os61/02; 11Os19/05m

Entscheidungsdatum

07.06.2005

Rechtssatz

Ob in der Hauptverhandlung eine der in §345 Abs1 Z4 StPO genannten Vorschriften verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, kann nur nach dem Verhalten des zur Vermeidung des Fehlers verpflichteten richterlichen Organs beurteilt werden. Nur eine durch mangelhafte Beobachtung geschehene Verletzung oder Vernachlässigung der Vorschrift bewirkt Nichtigkeit nach Z4. Hier: Vermeintlich gesetzwidriger Ausschluss der Öffentlichkeit durch Versperren des Eingangs zum Gerichtsgebäude.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 61/02
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 15 Os 61/02
  • 11 Os 19/05m
    Entscheidungstext OGH 07.06.2005 11 Os 19/05m
    Vgl; Beisatz: Hier: eine unter dem Aspekt dieses Nichtigkeitsgrundes relevante Vernachlässigung einer Wahrnehmungspflicht seitens des Gerichtes läge bei Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nur dan vor, wenn bei Beginn der Hauptverhandlung für den Gerichtshof hätte feststehen müssen, dass der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis vom Erscheinen abgehalten wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117049

Dokumentnummer

JJR_20021128_OGH0002_0150OS00061_0200000_002