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Rechtssatz RS0117051

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0117051

Geschäftszahl

14Os143/01

Entscheidungsdatum

29.10.2002

Rechtssatz

Die Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, KMG zu Grunde liegende Tat ist das (zumindest bedingt) vorsätzliche Unterlassen der zeitgerechten Veröffentlichung eines kontrollierten Prospektes trotz gegebener Prospektpflicht. Beim betrügerischen Verkauf von Wertpapieren wird die Täuschung der Anleger durch Fehlen eines kontrollierten (Paragraph 8, KMG) und veröffentlichten (Paragraph 10, KMG) Prospekts über das Wertpapier entscheidend erleichtert. Bei einem schon zu Beginn des Aktienverkaufes bestehenden Betrugsvorsatz des Emittenten stellt ein auf den Verkauf der Wertpapiere gerichtetes öffentliches Angebot ohne rechtzeitige Veröffentlichung eines kontrollierten Prospektes daher die erste ausführungsnahe Täuschungshandlung des mehrstufig angelegten Betrugsvorhabens dar. Die strafbare Handlung nach Paragraph 15, KMG wird aber durch jede Art von schwerem Betrug zufolge ausdrücklicher Subsidiarität verdrängt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117051

Dokumentnummer

JJR_20021029_OGH0002_0140OS00143_0100000_001