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Rechtssatz RS0117055

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117055

Geschäftszahl

8ObA10/02g

Entscheidungsdatum

19.09.2002

Rechtssatz

Wird bei Bemessung des Zeitausgleiches der Zuschlag berücksichtigt, gebührt er im Ausmaß der eineinhalbfachen Überstundenleistung, wobei diese Zeit als Normalarbeitszeit gemäß §10 Abs3 AZG mit dem Normallohn- einschließlich der üblicherweise sowohl für die Arbeit in der Normalarbeitszeit als auch für die Überstundenarbeit zustehenden Zulagen- zu honorieren ist; dasselbe gilt dann, wenn der Zeitausgleich nur im Ausmaß der einfachen Überstundenleistung gewährt und der Überstundenzuschlag gesondert ausgezahlt wird. Das "durchschnittliche Überstundenentgelt" ist daher weder in die Bemessung der Überstundenvergütung noch in die Ausmessung und Bezahlung des an ihre Stelle tretenden Zeitausgleiches einzubeziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117055

Dokumentnummer

JJR_20020919_OGH0002_008OBA00010_02G0000_001