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Rechtssatz RS0117078

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117078

Geschäftszahl

8Ob232/02d

Entscheidungsdatum

28.11.2002

Rechtssatz

Die Aufforderung zum im Gesetz gar nicht weiter geregelten Erlag einer "Unternehmensfortführungskaution" allein begründet keine Beschwer des Gemeinschuldners. Unabhängig von einer solchen Aufforderung und deren Befolgung hat das Gericht zu prüfen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die Fortführung oder die Schließung des Unternehmens im Sinne der Paragraphen 114 a, ff KO gegeben sind. Erst durch einen Einstellungsbeschluss wird konkret in die Rechtsposition des Gemeinschuldners eingegriffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117078

Dokumentnummer

JJR_20021128_OGH0002_0080OB00232_02D0000_001