Rechtssatz RS0117083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117083
Entscheidungsdatum
31.08.2006
Rechtssatz
Bei verfassungskonformer Auslegung ist die Hälfte des vom Geldunterhaltspflichtigen zu zahlenden Unterhalts steuerlich zu entlasten. Dabei sind die Grenzsteuersätze linear um etwa 10 % abzusenken.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 79/02b
Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 79/02b
- 1 Ob 18/03h
Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 18/03h
Auch; Beisatz: Dabei ist der jeweilige (Grenzsteuersatz) Steuersatz von Bedeutung, der jeweils um rund 20 % zu reduzieren ist. Vom halben Unterhaltsbetrag ist jene prozentuelle Quote zu ermitteln, die dem jeweils anzuwendenden (reduzierten) Steuersatz entspricht. Als Ergebnis erhält man den Betrag, von dem vorweg der Unterhaltsabsetzbetrag als Transferleistung an den Geldunterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Der Rest ist die Grundlage für die weitere Berechnung zur Ermittlung jenes Betrags, der von der nach der Prozentmethode ermittelten Unterhaltsschuld - zugunsten des Unterhaltspflichtigen - in Abzug zu bringen ist. (T1)
- 6 Ob 177/06g
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 177/06g
Auch; Beis wie T1 nur: Dabei ist der jeweilige (Grenzsteuersatz) Steuersatz von Bedeutung, der jeweils um rund 20 % zu reduzieren ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117083
Dokumentnummer
JJR_20021126_OGH0002_0010OB00079_02B0000_002