Rechtssatz RS0117086
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117086
Entscheidungsdatum
25.11.2002
Rechtssatz
Dem Verbot der Doppelmitgliedschaft bei Rechtsanwaltgesellschaften des § 21c Z 8 RAO stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Der sachliche Grund dieser Norm entspricht der Absicht des Gesetzgebers, eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit jedes Rechtsanwaltes sicherzustellen, mehrere "Kanzleisitze" zu verhindern sowie die Beachtung von Würde und Ansehen des Rechtsanwaltstandes zu gewährleisten.Dem Verbot der Doppelmitgliedschaft bei Rechtsanwaltgesellschaften des Paragraph 21 c, Ziffer 8, RAO stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Der sachliche Grund dieser Norm entspricht der Absicht des Gesetzgebers, eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit jedes Rechtsanwaltes sicherzustellen, mehrere "Kanzleisitze" zu verhindern sowie die Beachtung von Würde und Ansehen des Rechtsanwaltstandes zu gewährleisten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117086
Dokumentnummer
JJR_20021125_OGH0002_003BKD00004_0100000_001