Rechtssatz RS0117101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117101
Entscheidungsdatum
26.11.2002
Norm
EG Amsterdam Art234
EGV Maastricht Art177
Rechtssatz
1. Allein aus der sachlichen Erledigung von Vorabentscheidungsersuchen, bei denen es nicht offenkundig an einem Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung oder Prüfung der Gültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens mangelt, darf nicht geschlossen werden, es bedürfe eines Vorabentscheidungsersuchens schon immer dann, wenn es der EuGH mangels offenkundiger Irrelevanz der erbetenen Auslegung für das Ausgangsverfahren nicht zurückweisen könne.
2. Die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung als Urteilsvoraussetzung hat auf dem Boden der Gemeinschaftsrechtslage allein das nationale Gericht zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117101
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20021126_OGH0002_0010OB00216_02Z0000_002