Rechtssatz RS0117102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117102
Entscheidungsdatum
26.11.2002
Rechtssatz
1. Der für den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksverkehr geltende § 6 TirGVG 1996 widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht.1. Der für den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksverkehr geltende Paragraph 6, TirGVG 1996 widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht.
2. Hält ein Mitgliedstaat eine vorherige Genehmigung aus raumplanerischen Zielen im Allgemeininteresse wie der Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer in einigen Gebieten vom Tourismus unabhängigen Wirtschaftstätigkeit für erforderlich, so ist die darin liegende Beschränkung nur zulässig, wenn sie nicht diskriminierend angewandt wird und mit anderen, weniger einschneidenden Verfahren nicht das gleiche Ergebnis erreichbar ist.+
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117102
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20021126_OGH0002_0010OB00216_02Z0000_003