Rechtssatz RS0117107
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117107
Entscheidungsdatum
26.08.2025
Rechtssatz
Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, was in der Regel zu bejahen ist, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird. Auch wenn dabei im allgemeinen auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist, kommt es dann auf die Dauer des Gesamtstudiums an, wenn das Kind von der für einzelne Studienzweige eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, nach Beendigung des vorangehenden Studienabschnitts Prüfungen des folgenden Abschnitts abzulegen, dies in ausreichendem Ausmaß geschieht und die Beendigung des Studiums in der durchschnittlichen Dauer nicht ernstlich in Frage gestellt ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 268/02x
Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 268/02x
- 6 Ob 118/14t
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 118/14t
Auch; Beisatz: Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, beruht die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits doch teilweise auf völlig zufälligen Umständen, ohne dass dem der Sache nach ein entsprechender Unterschied zugrunde läge. (T1)
Beisatz. Daher kann auch bei in Studienabschnitten gegliederten Studien eine eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. (T2)
- 4 Ob 40/18p
Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 40/18p
Auch
- 7 Ob 131/19v
Entscheidungstext OGH 18.09.2019 7 Ob 131/19v
- 5 Ob 146/23s
Entscheidungstext OGH 09.04.2024 5 Ob 146/23s
- 9 Ob 65/25m
Entscheidungstext OGH 26.08.2025 9 Ob 65/25m
vgl; Beisatz: Hier: Ausgehend von einer durchschnittlichen Studiendauer von 12 Semestern wurde der Unterhaltsanspruch des Antragstellers darüberhinausgehend für weitere 4 Semester vertretbar bejaht, weil der Antragsteller aufgrund psychischer Probleme eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen musste. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117107
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2025
Dokumentnummer
JJR_20021126_OGH0002_0010OB00268_02X0000_001