Rechtssatz RS0117114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117114
Entscheidungsdatum
16.12.2002
Rechtssatz
Das Erfordernis der "gemeinsamen Beherrschung" für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen eines konzentrativen Gemeinschaftsunternehmens läßt sich schon aus dem Begriff des "Gemeinschaftsunternehmens" ableiten. Das Zusammenschlussverfahren soll "präventiv" das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung einer Marktstruktur, die einen funktionierenden Wettbewerb verspricht, fördern. Durch die Z 2 des § 41 Abs 2 KartG wird das sogenannte "kooperative" Gemeinschaftsunternehmen abgegrenzt, das überhaupt der Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Gründungsunternehmen dient und der strengeren Kontrolle als Kartell unterliegt.Das Erfordernis der "gemeinsamen Beherrschung" für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen eines konzentrativen Gemeinschaftsunternehmens läßt sich schon aus dem Begriff des "Gemeinschaftsunternehmens" ableiten. Das Zusammenschlussverfahren soll "präventiv" das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung einer Marktstruktur, die einen funktionierenden Wettbewerb verspricht, fördern. Durch die Ziffer 2, des Paragraph 41, Absatz 2, KartG wird das sogenannte "kooperative" Gemeinschaftsunternehmen abgegrenzt, das überhaupt der Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Gründungsunternehmen dient und der strengeren Kontrolle als Kartell unterliegt.
Die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens wird nach § 41 Abs 2 KartG nur deshalb erfasst, weil durch die gemeinsame Kontrolle dieses neuen Marktteilnehmers, des konzentrativen Gemeinschaftunternehmens, über den Gruppeneffekt bei den Gründungsunternehmen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs entstehen könnte. Alleine eine 25 %ige Beteiligung, die für die Erfüllung des Tatbestandes des § 41 Abs 1 Z 3 KartG ausreicht, kann aber bei einer gemeinsamen Neugründung den Tatbestand eines Gemeinschaftsunternehmens im Sinne des § 41 Abs 2 KartG noch nicht bewirken.Die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens wird nach Paragraph 41, Absatz 2, KartG nur deshalb erfasst, weil durch die gemeinsame Kontrolle dieses neuen Marktteilnehmers, des konzentrativen Gemeinschaftunternehmens, über den Gruppeneffekt bei den Gründungsunternehmen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs entstehen könnte. Alleine eine 25 %ige Beteiligung, die für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, KartG ausreicht, kann aber bei einer gemeinsamen Neugründung den Tatbestand eines Gemeinschaftsunternehmens im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, KartG noch nicht bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117114
Dokumentnummer
JJR_20021216_OGH0002_0160OK00009_0200000_001