Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0117115×

Rechtssatz RS0117115

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117115

Geschäftszahl

16Ok10/02; 16Ok13/08; 16Ok4/15x

Entscheidungsdatum

01.12.2015

Rechtssatz

Ein Auftrag gemäß Paragraph 35, KartG, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen, setzt ein Andauern des Missbrauchs im Entscheidungszeitpunkt voraus; ist der Missbrauch bereits abgestellt, ist ein Auftrag unzulässig. Eine (vorbeugende) Unterlassungsklage zur Verhinderung künftigen missbräuchlichen Verhaltens ist dem österreichischen Kartellrecht fremd (so auch 16 Ok 7/02). Inwieweit ein in der Vergangenheit liegendes marktmissbräuchliches Verhalten allenfalls Schadenersatz-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche betroffener Marktteilnehmer auslösen kann, ist nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 10/02
    Entscheidungstext OGH 16.12.2002 16 Ok 10/02
  • 16 Ok 13/08
    Entscheidungstext OGH 19.01.2009 16 Ok 13/08
    Auch; nur: Eine (vorbeugende) Unterlassungsklage zur Verhinderung künftigen missbräuchlichen Verhaltens ist dem österreichischen Kartellrecht fremd. (T1)
    Beisatz: Der Auffassung, auf den kartellrechtlichen Abstellungsanspruch sei der im Lauterkeitsrecht entwickelte Grundsatz analog anzuwenden, wonach der Beseitigungsanspruch (als Bestandteil des Unterlassungsanspruchs) der Abwehr bereits erfolgter, noch fortdauernder Störungen diene, kann im Hinblick auf die Unterschiede zwischen der Fassung des Unterlassungsbegehrens im Lauterkeitsrecht und im Kartellverfahren und die grundsätzliche Unzulässigkeit vorbeugender Abstellungsaufträge im Kartellrecht nicht gefolgt werden. (T2)
    Veröff: SZ 2009/5
  • 16 Ok 4/15x
    Entscheidungstext OGH 01.12.2015 16 Ok 4/15x
    nur: Ein Auftrag gemäß § 35 KartG, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen, setzt ein Andauern des Missbrauchs im Entscheidungszeitpunkt voraus. (T3)
    Beisatz: Hier: Antragsgegner im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr am Flüssiggasmarkt tätig. (T4)

Schlagworte

Aktion Wintertarif

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117115

Im RIS seit

15.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20021216_OGH0002_0160OK00010_0200000_001