Rechtssatz RS0117123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117123
Entscheidungsdatum
20.10.2010
Norm
Warschauer Luftverkehrsabk Art18
Warschauer Luftverkehrsabk Art19
Warschauer Luftverkehrsabk Art22
Rechtssatz
Es liegt weder ein Verlust iSd Art 18 noch eine Verspätung iSd Art 19 vor, wenn ein Gepäckstück gar nicht transportiert wird, sondern am Abflughafen zurückbleibt. Die Haftungshöchstgrenzen des Art 22 kommen in einem solchen Fall nicht zur Anwendung.Es liegt weder ein Verlust iSd Artikel 18, noch eine Verspätung iSd Artikel 19, vor, wenn ein Gepäckstück gar nicht transportiert wird, sondern am Abflughafen zurückbleibt. Die Haftungshöchstgrenzen des Artikel 22, kommen in einem solchen Fall nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 11/02i
Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 11/02i
Veröff: SZ 2002/130
- 1 Ob 128/10w
Entscheidungstext OGH 20.10.2010 1 Ob 128/10w
Ähnlich; Beisatz: Im hier vorliegenden Fall steht nicht fest, dass das Gepäckstück überhaupt nicht befördert wrude (siehe zudem Überlegungen zum Begriff "Beförderung" nach Art 17 Abs 2, Art 22 Abs 2 MÜ). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117123
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2010
Dokumentnummer
JJR_20021010_OGH0002_0060OB00011_02I0000_001