Rechtssatz RS0117126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117126
Entscheidungsdatum
18.09.2009
Rechtssatz
Die "Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung" ist auch für den österreichischen Rechtsbereich als brauchbare Orientierungsgrundlage heranzuziehen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 11/02i
Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 11/02i
Veröff: SZ 2002/130
- 3 Ob 271/03d
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 271/03d
Beisatz: Bei der Frage um wie viel welche Mängel im Einzelfall den Wert der Reise verringern, handelt es sich um eine solche des Einzelfalls. (T1)
- 10 Ob 20/05x
Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 Ob 20/05x
- 6 Ob 251/05p
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 251/05p
Auch; Beisatz: Die „FrankfurterTabelle" betreffend die Reisepreisminderung stellt keine Rechtsquelle dar. Sie stammt weder vom Gesetzgeber noch von einer von ihm ermächtigten Verwaltungsbehörde und besitzt keinen Normcharakter; dass die genannte Tabelle als brauchbare Orientierungsgrundlage bezeichnet wurde, zwingt nicht dazu, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die sich aus der Tabelle samt ihren Erläuterungen ergebenden prozentuellen Minderungsbeträge den jeweils festgestellten Mängeln prozentpunktgenau entsprechen. (T2)
- 6 Ob 231/08a
Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 231/08a
Auch; Beisatz: Bei der Bemessung des Schadenersatzes nach § 31e Abs 3 KSchG kann nicht ohne weiteres auf die Frankfurter Tabelle abgestellt werden. Diese betrifft vielmehr lediglich die Preisminderung. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117126
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009
Dokumentnummer
JJR_20021010_OGH0002_0060OB00011_02I0000_004