Rechtssatz RS0117127
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117127
Entscheidungsdatum
12.09.2002
Rechtssatz
Die zehnjährige Sperrfrist des §30 Abs 3 Satz 2 MRG für die Eigenbedarfskündigung gilt nur für Häuser bzw. Eigentumswohnungen, die im Zeitpunkt des Erwerbes bereits vermietet waren, nicht aber für solche, die erst später vermietet wurden.Die zehnjährige Sperrfrist des §30 Absatz 3, Satz 2 MRG für die Eigenbedarfskündigung gilt nur für Häuser bzw. Eigentumswohnungen, die im Zeitpunkt des Erwerbes bereits vermietet waren, nicht aber für solche, die erst später vermietet wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117127
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20020912_OGH0002_0060OB00009_02W0000_001