Rechtssatz RS0117137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117137
Entscheidungsdatum
27.11.2002
Rechtssatz
Im Sinne des insoweit klaren und eindeutigen Wortlautes der Versicherungsbedingungen des Art7 Pkt 6.3 AHVB, welcher für eine zugunsten der beklagten Versicherung abweichende Interpretation sohin keinen Spielraum lässt, soll der Versicherungsschutz nur dann versagt bleiben, wenn es sich um "Gesellschaftern des Versicherungsnehmers" zugefügte Schäden handelt. Der Begriff des "Gesellschafters" erstreckt sich nur auf die unmittelbaren Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, nicht aber auf deren Tochtergesellschaften. Bloß wirtschaftliche Argumente (der Schadensverlagerung) stehen dem nicht entgegen. (Offen gelassen wurde, ob dies auch bei einer 100 %igen Tochtergesellschaft zu gelten hat.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117137
Dokumentnummer
JJR_20021127_OGH0002_0070OB00264_02B0000_001