Rechtssatz RS0117148
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117148
Entscheidungsdatum
21.02.2022
Rechtssatz
Bei der (unentgeltlichen) Eigentumsübertragung von Liegenschaften beziehungsweise Liegenschaftsanteilen durch Verwandte eines Ehegatten kommt der von der Rechtsprechung entwickelten Zweifelsregel, nach der mangels abweichender Widmung im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass mit solchen Zuwendungen nur der mit dem Schenker verwandte Ehegatte begünstigt werden soll, keine Bedeutung zu. Anders als bei Geldgeschenken oder Arbeitsleistungen liegt regelmäßig eine eindeutige Widmung (hier: Hälfteeigentum für jeden Ehegatten) vor.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 163/02i
Entscheidungstext OGH 18.09.2002 9 Ob 163/02i
- 6 Ob 164/06w
Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 164/06w
Vgl auch
- 6 Ob 31/07p
Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 31/07p
- 2 Ob 25/10f
Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 25/10f
Auch; Beisatz: In diesem Fall kommt es ausschließlich darauf an, wer nach der konkreten Vertragsgestaltung Vertragspartner des Geschenkgebers ist. (T1); Veröff: SZ 2010/164
- 1 Ob 46/13s
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 46/13s
nur: Bei der (unentgeltlichen) Eigentumsübertragung von Liegenschaften beziehungsweise Liegenschaftsanteilen durch Verwandte eines Ehegatten kommt der von der Rechtsprechung entwickelten Zweifelsregel, nach der mangels abweichender Widmung im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass mit solchen Zuwendungen nur der mit dem Schenker verwandte Ehegatte begünstigt werden soll, keine Bedeutung zu. (T2)
- 1 Ob 137/17d
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 137/17d
Vgl; Beisatz: Eine eindeutig gewidmete (anteilige) Zuwendung ist wertmäßig im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG derart zu berücksichtigen, dass demjenigen Ehegatten, der damit bedacht war, der bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft noch fortwirkende Beitrag aus dem der Aufteilung nicht unterliegenden Vermögen rechnerisch vorweg zuzuweisen ist (so schon 1 Ob 247/14a). (T3)
Beisatz: Unterliegt ein Vermögensgegenstand – hier die Liegenschaft mit der Ehewohnung – der Aufteilung, kann eine solche „Vorwegzuweisung“ auch unterbleiben, soweit die Beiträge beider Ehegatten aus nicht der Aufteilung unterliegendem Vermögen gleich hoch sind, soferne es insgesamt zu einer Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 kommt; ein solches Vorgehen führt rechnerisch zu keinem anderen Ergebnis. (T4)
Beisatz: Hier: Hälfteanteil an der Liegenschaft mit Ehewohnung; Geldgeschenke. (T5)
- 1 Ob 64/18w
Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 64/18w
Beis wie T1
- 1 Ob 191/18x
Entscheidungstext OGH 17.10.2018 1 Ob 191/18x
- 1 Ob 14/22y
Entscheidungstext OGH 21.02.2022 1 Ob 14/22y
Vgl; Beisatz: Hier: Schenkungsweise Übertragung einer Liegenschaft während der aufrechten Ehe an den Mann von den Großeltern der Frau. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117148
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20020918_OGH0002_0090OB00163_02I0000_001