Rechtssatz RS0117161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117161
Entscheidungsdatum
17.12.2002
Rechtssatz
Unter "anderen Gesetzen" im Sinne des §20 lit b GBG sind grundsätzlich österreichische Gesetze zu verstehen. Allenfalls könnte das Gemeinschaftsrecht selbst ein solches "anderes Gesetz" enthalten, nicht hingegen das nationale Recht anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.Unter "anderen Gesetzen" im Sinne des §20 Litera b, GBG sind grundsätzlich österreichische Gesetze zu verstehen. Allenfalls könnte das Gemeinschaftsrecht selbst ein solches "anderes Gesetz" enthalten, nicht hingegen das nationale Recht anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117161
Dokumentnummer
JJR_20021217_OGH0002_0050OB00294_02Z0000_001