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Rechtssatz RS0117184

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117184

Geschäftszahl

8Ob70/02f; 8Ob147/03f

Entscheidungsdatum

24.06.2004

Norm

KO §12a Abs1
KO §71 Abs2
KO idF BGBl I 75/2002 §183 Abs1

Rechtssatz

Erst in fernerer Zukunft verwertbare Einkünfte können nicht als "Vermögen" im Sinne des §71 Absatz 2, KO angesehen werden. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist ihm vor Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens jedoch die Möglichkeit zu geben, einen Antrag nach Paragraph 183, KO zu stellen. Dies ist auch in einem auf Gläubigerantrag eingeleiteten Konkurseröffnungsverfahren zulässig. Eine Kostendeckung im Sinn des §183 Abs1 Z3 nF KO durch ein gemäß §12a Absatz eins, KO in zwei Jahren frei werdendes Pensionseinkommen ist möglich.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 70/02f
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 Ob 70/02f
    Veröff: SZ 2002/138
  • 8 Ob 147/03f
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 Ob 147/03f
    Vgl auch; Beisatz: Bei den "Einkünften" im Sinne des § 183 Abs 1 Z 3 KO handelt es sich um zukünftige Einkünfte, die noch nicht als Vermögen iSd § 71 Abs 2 KO angesehen werden können. Es muss sich aber um eine aus konkreten Sachverhaltselementen ableitbare Erwartung handeln. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117184

Dokumentnummer

JJR_20021017_OGH0002_0080OB00070_02F0000_001