Rechtssatz RS0117184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117184
Entscheidungsdatum
24.06.2004
Norm
KO §12a Abs1
KO §71 Abs2
KO idF BGBl I 75/2002 §183 Abs1
Rechtssatz
Erst in fernerer Zukunft verwertbare Einkünfte können nicht als "Vermögen" im Sinne des §71 Abs 2 KO angesehen werden. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist ihm vor Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens jedoch die Möglichkeit zu geben, einen Antrag nach § 183 KO zu stellen. Dies ist auch in einem auf Gläubigerantrag eingeleiteten Konkurseröffnungsverfahren zulässig. Eine Kostendeckung im Sinn des §183 Abs1 Z3 nF KO durch ein gemäß §12a Abs 1 KO in zwei Jahren frei werdendes Pensionseinkommen ist möglich.Erst in fernerer Zukunft verwertbare Einkünfte können nicht als "Vermögen" im Sinne des §71 Absatz 2, KO angesehen werden. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist ihm vor Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens jedoch die Möglichkeit zu geben, einen Antrag nach Paragraph 183, KO zu stellen. Dies ist auch in einem auf Gläubigerantrag eingeleiteten Konkurseröffnungsverfahren zulässig. Eine Kostendeckung im Sinn des §183 Abs1 Z3 nF KO durch ein gemäß §12a Absatz eins, KO in zwei Jahren frei werdendes Pensionseinkommen ist möglich.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 70/02f
Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 Ob 70/02f
Veröff: SZ 2002/138
- 8 Ob 147/03f
Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 Ob 147/03f
Vgl auch; Beisatz: Bei den "Einkünften" im Sinne des § 183 Abs 1 Z 3 KO handelt es sich um zukünftige Einkünfte, die noch nicht als Vermögen iSd § 71 Abs 2 KO angesehen werden können. Es muss sich aber um eine aus konkreten Sachverhaltselementen ableitbare Erwartung handeln. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117184
Dokumentnummer
JJR_20021017_OGH0002_0080OB00070_02F0000_001