Rechtssatz RS0117205
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117205
Entscheidungsdatum
30.09.2002
Rechtssatz
Österreicher können sich als Opfer völkerrechtswidriger Repressionsakte der Besatzungsmächte, die den willkürlichen Entzug ihrer persönlichen Freiheit zur Folge hatten, unmittelbar auf Art 24 Z 2 StV 1955 als Grundlage für Entschädigungsansprüche gegen den Bund, die sie ohne den in Art 24 StV 1955 vereinbarten Verzicht gegen eine Besatzungsmacht gehabt hätten, stützen.Österreicher können sich als Opfer völkerrechtswidriger Repressionsakte der Besatzungsmächte, die den willkürlichen Entzug ihrer persönlichen Freiheit zur Folge hatten, unmittelbar auf Artikel 24, Ziffer 2, StV 1955 als Grundlage für Entschädigungsansprüche gegen den Bund, die sie ohne den in Artikel 24, StV 1955 vereinbarten Verzicht gegen eine Besatzungsmacht gehabt hätten, stützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117205
Dokumentnummer
JJR_20020930_OGH0002_0010OB00149_02X0000_001