Rechtssatz RS0117206
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117206
Entscheidungsdatum
30.09.2002
Rechtssatz
Durch den Verzicht im Sinne des Art 24 Z 2 StV 1955 wurden die Besatzungsmächte jedenfalls von der Haftung für Schäden aus Handlungen iure imperii, gleichviel ob deren Völkerrechtswidrigkeit schon damals feststand oder sich erst später herausstellte, freigezeichnet. Die Republik Österreich hat daher gemäß § 24 Z 2 StV 1955 auch eine Entschädigungspflicht für Schäden ihrer Staatsbürger aus völkerrechtswidrigen Maßnahmen der Besatzungsmächte iure imperii übernommen.Durch den Verzicht im Sinne des Artikel 24, Ziffer 2, StV 1955 wurden die Besatzungsmächte jedenfalls von der Haftung für Schäden aus Handlungen iure imperii, gleichviel ob deren Völkerrechtswidrigkeit schon damals feststand oder sich erst später herausstellte, freigezeichnet. Die Republik Österreich hat daher gemäß Paragraph 24, Ziffer 2, StV 1955 auch eine Entschädigungspflicht für Schäden ihrer Staatsbürger aus völkerrechtswidrigen Maßnahmen der Besatzungsmächte iure imperii übernommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117206
Dokumentnummer
JJR_20020930_OGH0002_0010OB00149_02X0000_002