Rechtssatz RS0117207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117207
Entscheidungsdatum
25.01.2005
Rechtssatz
1. Ein Geschädigter kann vom Bund nur eine Entschädigung erlangen, die ihm nach der Rechtsordnung der verantwortlichen Besatzungsmacht bzw deren Rechtsnachfolgerin ohne den im Staatsvertrag von Wien vereinbarten völkerrechtlichen Verzicht zugestanden wäre. Die Obergrenze des Entschädigungsanspruchs wird somit durch eine ausländische Rechtsordnung vorgegeben.
2. Dass die rechtswidrige Beeinträchtigung der Rechtssphäre des Antragstellers durch die Sowjetunion als Besatzungsmacht in Österreich begann, ist für die Beurteilung des erörterten Entschädigungsanspruchs gegen den Bund unerheblich.
3. Erst wenn sich daraus für den Bund unerschwingliche oder nur schwer erschwingliche Ersatzbeträge ergäben, käme eine Kürzung solcher Ansprüche nach Billigkeitserwägungen in Betracht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 149/02x
Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 149/02x
Veröff: SZ 2002/124
- 1 Ob 299/04h
Entscheidungstext OGH 25.01.2005 1 Ob 299/04h
Auch; nur: Ein Geschädigter kann vom Bund nur eine Entschädigung erlangen, die ihm nach der Rechtsordnung der verantwortlichen Besatzungsmacht bzw deren Rechtsnachfolgerin ohne den im Staatsvertrag von Wien vereinbarten völkerrechtlichen Verzicht zugestanden wäre. Die Obergrenze des Entschädigungsanspruchs wird somit durch eine ausländische Rechtsordnung vorgegeben. (T1); Beisatz: Der Antragsteller kann daher gegen die Republik Österreich keinen höheren Entschädigungsanspruch als den erstreiten, der ihm gegen die Russische Föderation nach deren Gesetz vom 18.10.1991 „über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repression" ohne den in Art24 StV 1955 vereinbarten völkerrechtlichen Verzicht zugestanden wäre. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117207
Dokumentnummer
JJR_20020930_OGH0002_0010OB00149_02X0000_003