Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0117209×

Rechtssatz RS0117209

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117209

Geschäftszahl

1Ob149/02x

Entscheidungsdatum

30.09.2002

Norm

EntschädigungsfondsG allg

Rechtssatz

Der Bund hat mit dem Entschädigungsfondsgesetz positiviert, was unter den guten Sitten bei der Lösung von Entschädigungsfragen zu verstehen ist. Insofern reicht dessen rechtliche Signalwirkung über den unmittelbaren Regelungsgegenstand hinaus. Sie bringt zum Ausdruck, dass es jedenfalls unangemessen wäre, Entschädigungsansprüchen von Opfern politischer Verfolgung den auf eine verspätete Antragstellung von allenfalls wenigen Wochen gestützten Einwand der Verjährung mit Aussicht auf Erfolg entgegensetzen zu können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 149/02x
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 149/02x
    Veröff: SZ 2002/124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117209

Dokumentnummer

JJR_20020930_OGH0002_0010OB00149_02X0000_005