Rechtssatz RS0117209
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117209
Entscheidungsdatum
30.09.2002
Norm
EntschädigungsfondsG allg
Rechtssatz
Der Bund hat mit dem Entschädigungsfondsgesetz positiviert, was unter den guten Sitten bei der Lösung von Entschädigungsfragen zu verstehen ist. Insofern reicht dessen rechtliche Signalwirkung über den unmittelbaren Regelungsgegenstand hinaus. Sie bringt zum Ausdruck, dass es jedenfalls unangemessen wäre, Entschädigungsansprüchen von Opfern politischer Verfolgung den auf eine verspätete Antragstellung von allenfalls wenigen Wochen gestützten Einwand der Verjährung mit Aussicht auf Erfolg entgegensetzen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117209
Dokumentnummer
JJR_20020930_OGH0002_0010OB00149_02X0000_005