Rechtssatz RS0117214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117214
Geschäftszahl
14Os118/02 (14Os119/02)
Entscheidungsdatum
12.11.2002
Norm
MedienG §50
StGB §62
StPO §486 Abs1
BG über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof §5 Abs5
Rechtssatz
Steht ein materiellrechtlicher Sanktionsanknüpfungspunkt des österreichischen Rechtes in Geltung, gibt das Strafverfahrensrecht österreichischen Strafgerichten keine rechtliche Möglichkeit, die Entscheidung darüber unter Berufung auf die örtliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes abzulehnen (§486 Abs1 StPO; vgl aber §5 Abs5 erster Satz des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, BGBlI 2002/135). Die §§6 bis 7c MedG stehen allerdings für Medien ausländischer Medienunternehmen nur nach Maßgabe der in §50 Z1 MedG genannten besonderen Voraussetzungen in Geltung.Steht ein materiellrechtlicher Sanktionsanknüpfungspunkt des österreichischen Rechtes in Geltung, gibt das Strafverfahrensrecht österreichischen Strafgerichten keine rechtliche Möglichkeit, die Entscheidung darüber unter Berufung auf die örtliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes abzulehnen (§486 Abs1 StPO; vergleiche aber §5 Abs5 erster Satz des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, BGBlI 2002/135). Die §§6 bis 7c MedG stehen allerdings für Medien ausländischer Medienunternehmen nur nach Maßgabe der in §50 Z1 MedG genannten besonderen Voraussetzungen in Geltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117214
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20021112_OGH0002_0140OS00118_0200000_001