Rechtssatz RS0117223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117223
Entscheidungsdatum
13.11.2002
Rechtssatz
Das sogenannte Eigenverantwortlichkeitsprinzip oder Autonomieprinzip, wonach bei einverständlicher Fremdverletzung der Täter durch die Einwilligung des Verletzten gerechtfertigt ist und somit die objektive Erfolgszurechnung ausgeschlossen wird, kommt jedenfalls nicht zum Tragen, wenn der Täter gegenüber dem Tatopfer über ein überlegenes Sachwissen verfügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117223
Dokumentnummer
JJR_20021113_OGH0002_0130OS00102_0200000_003