Rechtssatz RS0117236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117236
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Rechtssatz
Das Vorliegen höherwertiger Interessen kann im Einzelfall eine Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht rechtfertigen. Die Erwähnung der Bereiche "öffentliche Gesundheitspflege" und "Rechtspflege" darf demgegenüber zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu § 121 Abs 5 StGB nicht dahin interpretiert werden, dass es außerhalb dieser Bereiche keine anderen Interessen gebe, die als höherwertig angesehen werden dürften. Auch das Interesse dritter Personen an ihrer eigenen Gesundheit muss den von § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG 1998 genannten Bereichen zumindest gleichgesetzt werden.Das Vorliegen höherwertiger Interessen kann im Einzelfall eine Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht rechtfertigen. Die Erwähnung der Bereiche "öffentliche Gesundheitspflege" und "Rechtspflege" darf demgegenüber zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu Paragraph 121, Absatz 5, StGB nicht dahin interpretiert werden, dass es außerhalb dieser Bereiche keine anderen Interessen gebe, die als höherwertig angesehen werden dürften. Auch das Interesse dritter Personen an ihrer eigenen Gesundheit muss den von Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 4, ÄrzteG 1998 genannten Bereichen zumindest gleichgesetzt werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 267/02m
Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 267/02m
Veröff: SZ 2002/167
- 2 Ob 149/12v
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 149/12v
Vgl; Beisatz: Hier: Verschwiegenheitspflicht nach § 20 Abs 2 OÖ KAG 1997. (T1); Beisatz: Diese Interessenabwägung begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T2)
- 9 ObA 118/17v
Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 ObA 118/17v
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 229/18x
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 229/18x
Beis wie T2; Beisatz: Unter den Begriff des Geheimnisses fallen alle Umstände, die nur dem Patienten selbst oder einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und die nach dem Willen des Betroffenen anderen nicht bekannt werden sollen. Das Berufsgeheimnis des Arztes erstreckt sich somit auf alle für andere Personen nicht wahrnehmbare Tatsachen, die dem Arzt bei Ausübung seines Berufs über jemanden bekannt werden und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein berechtigtes Interesse hat (so bereits 6 Ob 267/02m). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117236
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20021212_OGH0002_0060OB00267_02M0000_001