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Rechtssatz RS0117242

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0117242

Geschäftszahl

14Os141/01; 11Os16/10b

Entscheidungsdatum

02.03.2010

Norm

StGB aF §159 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Strafnorm des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB aF zielte nicht nur auf die rechtzeitige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sondern auch auf die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger im Falle der Insolvenz ab, so dass ihre Verletzung einen deliktischen Schadenersatzanspruch des benachteiligten Gesellschaftsgläubigers gegen das fahrlässig handelnde Gesellschaftsorgan zu begründen vermag. Der Schaden aus der Bevorzugung eines Gläubigers - und damit auch der Anspruch auf dessen Ersatz - entsteht mit dem Eintritt der Begünstigung (und nicht etwa erst mit der Erlangung einer niedrigeren Quote im Ausgleichsverfahren).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117242

Im RIS seit

02.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010

Dokumentnummer

JJR_20021203_OGH0002_0140OS00141_0100000_001