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Rechtssatz RS0117243×

Rechtssatz RS0117243

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0117243

Geschäftszahl

14Os141/01; 15Os47/08p

Entscheidungsdatum

26.06.2008

Rechtssatz

Gegen die Bedachtnahme auf eine in einem Verfahren wegen fahrlässiger Krida ausgesprochene Sanktion in einem nach Außerkrafttreten des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB aF ergehenden Urteil bestehen keine aus §§1, 61 StGB resultierenden Bedenken. Paragraph 31, Absatz 2, StGB zufolge sind die Paragraphen 31, 40, StGB selbst dann anzuwenden, wenn die Tat, deretwegen die ausländische Verurteilung erfolgt ist, im Inland nicht strafbar war oder das ausländische Verfahren den Grundrechtsstandards des Artikel 6, MRK nicht entsprochen hatte. Umso eher muss daher auf eine Strafe Bedacht zu nehmen sein, die von einem inländischen Gericht wegen eines zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr strafbaren Verhaltens verhängt wurde.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 141/01
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 14 Os 141/01
  • 15 Os 47/08p
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 15 Os 47/08p
    Vgl; nur: Die §§ 31, 40 StGB sind nach § 31 Abs 2 StGB auch anzuwenden, wenn die Tat, derentwegen die ausländische Verurteilung erfolgt ist, im Inland nicht strafbar war (WK-StGB - 2 § 31 Rz 12). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117243

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_20021203_OGH0002_0140OS00141_0100000_002