Rechtssatz RS0117245
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117245
Entscheidungsdatum
14.01.2003
Rechtssatz
Die Bezeichnung einer Verfahrenspartei in einem Urteil oder Beschluss eines Strafgerichtes bloß mit einem Künstlernamen (statt mit den in den Personenstandsbüchern verzeichneten Vornamen und Familiennamen), wodurch die Durchsetzung eines gegen diese Person im Strafverfahren ergangenen Exekutionstitels nicht möglich ist, stellt ein Formgebrechen dar, das im Strafverfahren, also vom Titelgericht - und nur von diesem - jederzeit berichtigt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117245
Dokumentnummer
JJR_20030114_OGH0002_0110OS00164_0200000_001