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Rechtssatz RS0117245

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0117245

Geschäftszahl

11Os164/02

Entscheidungsdatum

14.01.2003

Rechtssatz

Die Bezeichnung einer Verfahrenspartei in einem Urteil oder Beschluss eines Strafgerichtes bloß mit einem Künstlernamen (statt mit den in den Personenstandsbüchern verzeichneten Vornamen und Familiennamen), wodurch die Durchsetzung eines gegen diese Person im Strafverfahren ergangenen Exekutionstitels nicht möglich ist, stellt ein Formgebrechen dar, das im Strafverfahren, also vom Titelgericht - und nur von diesem - jederzeit berichtigt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117245

Dokumentnummer

JJR_20030114_OGH0002_0110OS00164_0200000_001