Rechtssatz RS0117250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117250
Entscheidungsdatum
13.02.2003
Rechtssatz
Voraussetzung für das Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten ist, dass im Zeitpunkt der Vernehmung (ungeachtet des Vorliegens allfälliger Nichtigkeitsgründe und Auflösungsgründe) eine formell gültige, also eine im Inland wirksam geschlossene (§§15, 17 EheG) oder eine im Ausland geschlossene, nach österreichischem Recht als gültig anzuerkennende (§§16 Abs2, 17 IPRG) Ehe (§44 ABGB) mit dem Angeklagten besteht oder früher bestanden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117250
Dokumentnummer
JJR_20030213_OGH0002_0150OS00121_0200000_001