Rechtssatz RS0117258
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117258
Entscheidungsdatum
18.12.2002
Rechtssatz
Alle Ansprüche nach § 97 ABGB entspringen aus dem familienrechtlichen Verhältnis der Ehegatten. Sie sind daher, selbst wenn sie sich dann und wann auf Geldleistungen beziehen, keine Geldforderungen im Sinne des § 379 Abs 1 EO, sondern "andere Ansprüche" im Sinne des § 381 EO.Alle Ansprüche nach Paragraph 97, ABGB entspringen aus dem familienrechtlichen Verhältnis der Ehegatten. Sie sind daher, selbst wenn sie sich dann und wann auf Geldleistungen beziehen, keine Geldforderungen im Sinne des Paragraph 379, Absatz eins, EO, sondern "andere Ansprüche" im Sinne des Paragraph 381, EO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117258
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016
Dokumentnummer
JJR_20021218_OGH0002_0090OB00226_02D0000_001