Rechtssatz RS0117262
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117262
Entscheidungsdatum
12.12.2012
Rechtssatz
Hatten die Parteien Gelegenheit, sich an irgendeiner gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen, dürfen sämtliche amtlichen Schriftstücke über davor abgelegte Aussagen eines Zeugen verlesen werden, sofern deren Inhalt anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung den Parteien bekannt war oder sie davon Kenntnis haben konnten.
Anmerkung
Bem: In diesem Rechtssatz war ursprünglich nach der Wortfolge "irgendeiner gerichtlichen Vernehmung" der Klammerausdruck "(als Zeuge, nicht aber als Beschuldigter oder Angeklagter)" enthalten. Dieser Ausdruck findet sich in der Entscheidung nicht und wurde nachträglich entfernt (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0098289).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117262
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2014
Dokumentnummer
JJR_20021204_OGH0002_0130OS00121_0200000_001