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Rechtssatz RS0117262

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0117262

Entscheidungsdatum

12.12.2012

Rechtssatz

Hatten die Parteien Gelegenheit, sich an irgendeiner gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen, dürfen sämtliche amtlichen Schriftstücke über davor abgelegte Aussagen eines Zeugen verlesen werden, sofern deren Inhalt anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung den Parteien bekannt war oder sie davon Kenntnis haben konnten.

Anmerkung

Bem: In diesem Rechtssatz war ursprünglich nach der Wortfolge "irgendeiner gerichtlichen Vernehmung" der Klammerausdruck "(als Zeuge, nicht aber als Beschuldigter oder Angeklagter)" enthalten. Dieser Ausdruck findet sich in der Entscheidung nicht und wurde nachträglich entfernt (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0098289).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117262

Im RIS seit

03.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2014

Dokumentnummer

JJR_20021204_OGH0002_0130OS00121_0200000_001