Rechtssatz RS0117296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117296
Entscheidungsdatum
11.12.2002
Rechtssatz
Haben beide Streitteile ihren Sitz in Vertragsstaaten und wird von der Klägerin die Prorogation des Gerichtes eines Vertragsstaates (nämlich eines österreichischen Gerichtes) behauptet, ist die behauptete Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 17 Abs 1 EuGVÜ unbedingt und abschließend zu beurteilen (so auch 7 Ob 38/01s, 4 Ob 199/01w).Haben beide Streitteile ihren Sitz in Vertragsstaaten und wird von der Klägerin die Prorogation des Gerichtes eines Vertragsstaates (nämlich eines österreichischen Gerichtes) behauptet, ist die behauptete Gerichtsstandsvereinbarung nach Artikel 17, Absatz eins, EuGVÜ unbedingt und abschließend zu beurteilen (so auch 7 Ob 38/01s, 4 Ob 199/01w).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117296
Dokumentnummer
JJR_20021211_OGH0002_0070OB00256_02A0000_001